Die Immobilie im Rechtsverkehr


Das Immobilienrecht zählt zu den Schwerpunkten der notariellen Tätigkeit. Der Notar entwirft und beurkundet beispielsweise Kaufverträge über Grundstücke, Häuser und Eigentumswohnungen. Der Kauf einer Immobilie ist kein Alltagsgeschäft und unterscheidet sich in seiner rechtlichen Ausgestaltung und den damit verbundenen Risiken erheblich von einem gewöhnlichen Kaufvertrag. Der Notar kennt bewährte Vertragsklauseln, passt sie ständig neuen Gesetzen und Gerichtsurteilen an, nimmt auf die individuellen Bedürfnisse der Beteiligten Rücksicht und beachtet die Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles.

Nach sorgfältiger Sachverhaltsermittlung werden die erforderlichen Vertragstexte ausgearbeitet, beurkundet und die Beteiligten bei der Abwicklung betreut. So besorgt der Notar z.B. notwendige behördliche Genehmigungen, kümmert sich um die Löschung von Rechten im Grundbuch und schützt den Erwerber durch die Eintragung von Vormerkungen und die Überwachung von Kaufpreiszahlungen vor ungesicherten Vorleistungen. Zur Sicherung der Finanzierung von Immobilien beurkundet der Notar Grundschulden und Hypotheken.

Bauträgerverträge


Oft werden Häuser oder Wohnungen verkauft, die noch nicht fertig gestellt sind oder vom Verkäufer saniert werden sollen. Die Parteien schließen in diesem Fall einen Bauträgervertrag. Dabei handelt es sich um einen Kaufvertrag über ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung mit der Besonderheit, dass das mitverkaufte Gebäude – Haus oder Wohnung – zumindest teilweise vom Verkäufer als Bauträger erst noch errichtet werden muss. Wie die Bauerrichtung zu erfolgen hat, ergibt sich aus der Baubeschreibung und den Plänen. Bei der rechtlichen Gestaltung sollten in allen Stadien der Vertragsabwicklung Risiken für die Beteiligten vermieden werden.

Durch die Verbindung von Kauf- und Werkvertrag und gemeinsamer Beurkundung fällt Grunderwerbsteuer auch auf den für die Bauleistung geplanten Teil an, dieser ist aber von der Umsatzsteuer befreit. Ein Vorteil des Bauträgervertrages ist, dass Kaufvertrag und Werkvertrag eine Einheit bilden. Bei Trennung der Verträge (erst Grundstückskauf, später Vertrag über Errichtung eines Gebäudes) drohen für den Erwerber erhebliche Gefahren. Zu deren Verhinderung werden im Bauträgervertrag daher zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen und Sicherheiten des Grundstückskaufvertrages insbesondere folgende Punkte besonders geregelt:

Kaufpreiszahlungen nur nach Baufortschritt, Zeitplan und Umfang der Bauherstellung, Sonderwünsche des Käufers bei der Bauerrichtung.

Weitere Informationen zum Inhalt eines Bauträgervertrages finden Sie in dem Bauträgermerkblatt der Landesnotarkammer Bayern.

Professionelle Investoren


Als professionelle Investoren nutzen Sie häufig komplexere Modelle zur Investition in Immobilien. Vielleicht denken Sie gerade darüber nach, sich an Immobilienfonds zu beteiligen, oder solche im kleineren Kreis aufzulegen. Sie wissen um die Möglichkeiten des Immobilienleasings und haben Kenntnis von den Vorteilen des Erbbaurechts im gewerblichen Bereich. In diesem Zusammenhang nutzen Sie spezielle Finanzierungsmöglichkeiten und kennen sich mit öffentlichen Förderprogrammen aus. Als Notare beraten wir Sie gern und erarbeiteten mit Ihnen gemeinsam ein Konzept, das Ihren individuellen Bedürfnissen gerecht wird. Unser Know-How in speziellen Bereichen des Immobiliengeschäfts und unsere organisatorische Einbindung in die für den Grundstücksverkehr maßgeblichen Strukturen kommt uns dabei zur Hilfe.

Vorweggenommene Erbfolge


Der Notar steht Ihnen ferner bei der Beratung von Immobilienschenkungen wie etwa im Zusammenhang mit einer vorweggenommenen Erbfolge zur Verfügung. Da die Aufbaugeneration der Nachkriegszeit Vermögenswerte von ca. 8.400 Mrd. Euro geschaffen hat (von denen knapp die Hälfte in Form von Grundbesitz besteht), spielt die Übertragung dieser Lebensleistung an Familienangehörige, gleich ob in Form von Privat- oder Betriebsvermögen, in der notariellen Praxis eine herausragende Rolle. Das sensible Aufdecken der wechselseitigen Erwartungen und Befürchtungen und die Absicherung durch bewährte Vertragsgestaltung ist uns in diesem Zusammenhang ein besonderes Anliegen. Einen zentralen Stellenwert hat dabei immer auch die Einschätzung der steuerlichen Gegebenheiten sowie ggf. der Vermögensschutz („asset protection“) gegenüber dem Zugriff von Gläubigern und Sozialhilfeträgern.