Testamente und Erbverträge
Die Gestaltung der Vermögensnachfolge ist in vieler Hinsicht eine sehr schwierige, aber in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht auch eine sehr wichtige und daher lohnende Aufgabe. Sie erfordert eine vorausschauende Planung und eine juristisch exakte Formulierung des Erblasserwillens. Die Niederlegung des letzten Willens in einem notariellen Testament oder Erbvertrag bietet Gewähr dafür, dass die Verteilung des Nachlasses auf die Erben nach dem Willen des Erblassers tatsächlich Wirkung entfaltet und Streitigkeiten zwischen den Erben vermieden werden.
Der Notar hat nicht nur die steuerrechtlichen Aspekte von Testamenten und Erbverträgen im Blick, sondern vor allem zivilrechtliche und familiäre Gesichtspunkte, wie etwa die Versorgung von Angehörigen oder das Vermeiden von Streitigkeiten zwischen den Erben. Die Erbschaft zu regeln, ist dabei keine Frage des Alters. Auch junge Menschen oder Familien sollten für einen Unglücksfall Vorsorge treffen, um überraschende und folgenschwere Ergebnisse zu vermeiden. Neben der vorbereitenden erbrechtlichen Beratung hilft der Notar auch bei der Regelung von Nachlassangelegenheiten. Dies gilt etwa für Anträge auf Erteilung von Erbscheinen und Testamentsvollstreckerzeugnissen oder die Durchführung von Erbauseinandersetzungen.
Unternehmensnachfolge
Von besonderer Bedeutung ist eine vorausschauende Nachfolgeplanung bei der Weitergabe von Unternehmen an die nächste Generation. Der Fortbestand des Unternehmens ist hier vielfältigen Gefahren ausgesetzt. Fällt das Unternehmen an eine Erbengemeinschaft aus Ehegatte und Kindern, kann Uneinigkeit zwischen den Erben über die Betriebsfortführung die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit blockieren. Die Geltendmachung von Auseinandersetzungs- und Abfindungsansprüchen einzelner Erben kann die Liquidität des Unternehmens empfindlich beeinträchtigen. Gleiches gilt für Pflichtteilsansprüche übergangener Abkömmlinge oder enterbter Personen.
Der ideale Weg, die Unternehmensnachfolge in der Familie kontrolliert zu planen, besteht in einer lebzeitigen Übergabe an die nächste Generation. Eine strategische Nachfolgeplanung verlangt dabei ein geschlossenes Gesamtkonzept, das die Unternehmensinteressen angemessen berücksichtigt, erbschaft- und einkommensteuerliche Fragen nicht außer Acht lässt, die Altersversorgung des Übergebers und seines Ehegatten sicher stellt und als Störfaktor neben Pflichtteilsrechten auch Zugewinnausgleichansprüche für den Fall einer Scheidung mit einbezieht. Der Unternehmer sollte sich daher zur Sicherung seines Lebenswerks über seine Nachfolgeplanung frühzeitig Gedanken machen, diese in regelmäßigen Zeitabständen überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
Stiftungen
In Zeiten notwendiger Sparmaßnahmen der öffentlichen Haushalte erfüllen Stiftungen als private Initiativen zur Förderung des Gemeinwohls wichtige öffentliche Aufgaben und geben gleichzeitig Impulse für neue gesellschaftliche Entwicklungen. Die Stiftung hat darüber hinaus in den vergangenen Jahren als Instrument erbrechtlicher Nachfolgeplanung erheblich an Bedeutung gewonnen. Letztwillige Stiftungen werden errichtet von Erblassern, die keine nahe stehenden Erben haben, die ihren Namen fortleben lassen oder einfach Gutes tun möchten. Allein die Stiftung ermöglicht als mitgliedlose und vom menschlichen Stirb und Werde befreite Rechtsform dabei eine immerwährende Vermögensbindung.
Neben gemeinnützigen und mildtätigen Stiftungen kommt es nicht selten zur Gründung von Familienstiftungen, die der Zersplitterung des Vermögens entgegen wirken und damit der langfristigen Vermögensversorgung der Familie ihres Stifters dienen sollen, und von Unternehmensstiftungen (als Unternehmensträger- oder Beteiligungsträgerstiftungen), deren Aufgabe die Sicherung der Unternehmensnachfolge im Sinne des Stifters ist. Von Doppelstiftungen spricht man, wenn eine Familienstiftung und eine gemeinnützige Stiftung Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft sind. Bei diesem Konzept ist eine gemeinnützige Stiftung in der Regel zum größten Teil am Kapital beteiligt, um die Steuervergünstigungen zu erlangen, in deren Genuss die Familienstiftung nicht gelangen kann. Andererseits erhält die Familienstiftung den Großteil der Stimmrechte, um sicherzustellen, dass der Familieneinfluss auf das Unternehmen bestehen bleibt. Wir beraten Sie gern bei der Gestaltung des Stiftungsgeschäfts durch lebzeitige Errichtung oder im Wege einer letztwilligen Verfügung und tragen für die staatliche Anerkennung Sorge.